§ 21 NotSanG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023