§ 17 NotSanG – Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 1 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023