§ 13a NamÄndG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NamÄndG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026