§ 1 NamÄndG

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NamÄndG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026