§ 33 MuSchG – Strafvorschriften

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026