§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Fußnoten
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1 – Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026