§ 13 MuSchG – Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
- 1.
- Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
- 2.
- Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
- 3.
- Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz · Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz
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Abschnitt 3 – Kündigungsschutz
- § 17 – Kündigungsverbot
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Abschnitt 5 – Durchführung des Gesetzes
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Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 – Bußgeldvorschriften
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WissZeitVGWissenschaftszeitvertragsgesetz
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- § 2 – Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026