§ 3 MitbestG – Arbeitnehmer und Betrieb
- 1.
- die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
- 2.
- die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MitbestGMitbestimmungsgesetz
-
Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder · Dritter Unterabschnitt – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
-
… Fünfter Unterabschnitt – Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl
-
… Sechster Unterabschnitt – Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
-
Vierter Teil – Seeschiffahrt
-
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 39 – Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
-
-
AktGAktiengesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026