§ 16 MitbestG – Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MitbestGMitbestimmungsgesetz
-
Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder · Sechster Unterabschnitt – Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026