§ 36 MessEG – Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
- 2.
- in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
- 3.
- bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 3 – Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten · Unterabschnitt 3 – Verordnungsermächtigung
- § 41 – Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024