§ 9 MsbG – Messstellenverträge
- 1.
- mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
- 2.
- mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
- 3.
- mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
- 4.
- mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder Absatz 3.
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 9 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
-
… Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 36 – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers
-
… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 47 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 2 – Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
- § 58 – Messwerterhebung Gas
-
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 4 – Energielieferung an Letztverbraucher
- § 41a – Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026