§ 13 MsbG – Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung

Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zu erhalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026