§ 1 MediationsG – Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MediationsG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026