§ 6 MedCanG – Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:
1.
die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
2.
die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
3.
die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026