§ 23 MedCanG – Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026