§ 13 MedCanG – Durchfuhr
Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig
- 1.
- ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und
- 2.
- ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften · Abschnitt 1 – Strafvorschriften
- § 25 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026