§ 75 MarkenG – Ladungen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026