§ 6a MarkenG – Verbot des Gebrauchs
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
- 1.
- ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
- 2.
- ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
- 3.
- ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026