§ 19c MarkenG – Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 4 – Schranken des Schutzes
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Teil 6 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken · Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
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… Abschnitt 2 – Unionsmarken
- § 119 – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
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Teil 7 – Geographische Herkunftsangaben · Abschnitt 1 – Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 – Ansprüche wegen Verletzung
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… Abschnitt 2 – Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- § 135 – Ansprüche wegen Verletzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MarkenG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026