§ 4 LuftVO – Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVOLuftverkehrs-Ordnung
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Abschnitt 11 – Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 44 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026