§ 21f LuftVO – Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
(1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten.
- 1.
- der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle,
- 2.
- den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- 3.
- der örtlichen Luftraumordnung
- 1.
- mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
- 2.
- mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
- 3.
- mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden.
(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.
- 1.
- den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,
- 2.
- das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von Flugmodellen,
- 3.
- weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,
(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder bleiben unberührt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVOLuftverkehrs-Ordnung
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026