§ 49b LuftVG – Umrechnung von Rechnungseinheiten

Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026