§ 48 LuftVG – Haftung auf Grund sonstigen Rechts
(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.
(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung · 2. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
- § 48b – Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
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… 3. Unterabschnitt – Haftung für militärische Luftfahrzeuge
- § 54 – Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026