§ 27b LuftVG

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 40

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. Juli 2026