§ 8 LPartG – Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 739 – Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026