§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026