§ 11 LPartG – Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 11 – Prozessvertretung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 10 – Bevollmächtigte
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- § 81 – Vertretung, Vollmacht
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PatGPatentgesetz
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Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht · 3. – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 – Parteiprozess
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LPartG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026