§ 49a LFGB – Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026