§ 30 LFGB – Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1.
- Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
- 2.
- Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
- 3.
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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Abschnitt 7 – Überwachung
- § 39a – Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
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Abschnitt 9 – Verbringen in das und aus dem Inland
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 11 – Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026