§ 27 LFGB – Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
- zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder
- 2.
- ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 59 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026