§ 38 KunstUrhG
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KunstUrhGGesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KunstUrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266
G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026