§§ 1 bis 21 KunstUrhG
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KunstUrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16.2.2001 I 266
G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026