§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026