§ 68 KrWG – Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
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Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 2 – Kreislaufwirtschaft
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… Abschnitt 3 – Abfallbeseitigung
- § 16 – Anforderungen an die Abfallbeseitigung
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Teil 3 – Produktverantwortung
- § 24 – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
- § 25 – Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
- § 26 – Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
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Teil 4 – Planungsverantwortung · Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
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Teil 6 – Überwachung
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Teil 7 – Entsorgungsfachbetriebe
- § 57 – Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
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Teil 8 – Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026