§ 62 KrWG – Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 7 – Beauftragung Dritter, Vollzug
- § 41 – Vollzug
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Anwendungsbereich
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VerpackGVerpackungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026