§ 6 KrWG – Abfallhierarchie
- 1.
- Vermeidung,
- 2.
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- 3.
- Recycling,
- 4.
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- 5.
- Beseitigung.
- 1.
- die zu erwartenden Emissionen,
- 2.
- das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- 3.
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
- 4.
- die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
-
Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 2 – Kreislaufwirtschaft
-
… Abschnitt 4 – Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
- § 20 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
-
Teil 5 – Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 – Pflichten der öffentlichen Hand
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026