§ 60a KWG – Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 60a Abs. 1a bis 3: Zur Geltung vgl. § 65 Satz 3 ZAG 2018 +++)
(+++ §§ 60a u. 60b: Zur Anwendung vgl. § 7 KfWV +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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Abschnitt 13 – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 65 – Mitteilung in Strafsachen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026