§ 53cb KWG – Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen

(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
die im Sitzstaat des Kopfunternehmens gemäß dem dortigen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen angewandten aufsichtsrechtlichen Standards und die Überwachung entsprechen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2.
die für das Kopfunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen Verschwiegenheitspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 mindestens gleichwertig sind, und
3.
der Sitzstaat des Kopfunternehmens ist nicht auf Grundlage des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 als ein Drittstaat mit hohem Risiko aufgeführt, der in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(2) Die Bundesanstalt prüft nach Eingang eines Erlaubnisantrages das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und § 53ca. Wird der betreffende Drittstaat nicht in dem öffentlichen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über Drittstaaten und Drittstaatenaufsichtsbehörden nach Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geführt, fordert die Bundesanstalt die Europäische Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Verschwiegenheitspflichten des Drittstaats für die Zwecke des Artikels 48b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu bewerten, es sei denn, beim Sitzstaat des Kopfunternehmens handelt es sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko nach Absatz 1 Nummer 3. Vor einer Bewertung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 gilt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.

Fußnoten

(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026