§ 48a KWG – Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,
1.
die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder
2.
Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026