§ 46a KWG – Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.

Fußnoten

(+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ §§ 46 bis 46h: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 46 bis 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026