§ 26d KWG – ESG-Risikoplan
- 1.
- der ESG-Risikoplan die finanziellen Risiken adressiert, die sich aus Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) ergeben, einschließlich der Risiken aus dem Anpassungsprozess im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren sowie – falls für international tätige Institute relevant – mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittstaaten;
- 2.
- die in Nummer 1 genannten Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren überwacht und gesteuert werden;
- 3.
- der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der in Nummer 1 genannten Risiken festlegt sowie Verfahren zu deren Überwachung definiert;
- 4.
- die in Nummer 3 genannten Ziele und Verfahren die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union, und
- 5.
- der ESG-Risikoplan mit anderen offenzulegenden Angaben kohärent ist.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1.
Fußnoten
(+++ §§ 26c u. 26d: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 6 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 1. – Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 – Ausnahmen
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… 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6b – Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
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Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften · 5e. – Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
- § 26c – ESG-Risiken im Risikomanagement
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… 6. – Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 – Besondere Pflichten des Prüfers
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 4. – Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 45 – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
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Vierter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
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Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64c – Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026