§ 25j KWG – Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.

Fußnoten

(+++ §§ 25i bis 25k: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juli 2026