§ 14 KraftStG 2002 – Außerbetriebsetzung von Amts wegen

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Außerbetriebsetzung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(2) Die Durchführung der Außerbetriebsetzung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Außerbetriebsetzungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftStG 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026