§ 7 KonsG – Hilfe für Gefangene

Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026