§ 25d KonsG – Zuschläge

Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zuschlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026