§ 2 KonsG – Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
| - | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
| - | Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, |
| - | Personenstandsangelegenheiten, |
| - | Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
| - | Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, |
| - | Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, |
| - | Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, |
| - | Zustellungen, |
| - | Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KonsGKonsulargesetz
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3. Abschnitt – Die Berufskonsularbeamten
- § 18 – Kreis der Berufskonsularbeamten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026