§ 5 KCanG – Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
- 1.
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- 2.
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- 3.
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- 4.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- 5.
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- 6.
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 1 – Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
- § 12 – Versagung der Erlaubnis
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 2 – Bußgeldvorschriften
- § 36 – Bußgeldvorschriften
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Kapitel 8 – Schlussvorschriften
- § 43 – Evaluation des Gesetzes
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 5 – Kinder- und Jugendschutz
- § 24 – Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024