§ 25 KCanG – Selbstkostendeckung

Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024