§ 13 KCanG – Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels.
(2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken.
(3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter Mitgliederzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge verändert hat.
(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.
Fußnoten
(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 14 S. 2 Halbs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 1 – Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
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… Abschnitt 2 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
- § 18 – Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
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… Abschnitt 3 – Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen
- § 22 – Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
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… Abschnitt 6 – Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 2 – Bußgeldvorschriften
- § 36 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024