§ 6 JVEG – Entschädigung für Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften
- § 7 – Ersatz für sonstige Aufwendungen
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Abschnitt 3 – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 8 – Grundsatz der Vergütung
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Abschnitt 4 – Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 – Grundsatz der Entschädigung
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Abschnitt 5 – Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 19 – Grundsatz der Entschädigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026